31.07.2026

Recht auf Vollausbau: Wo es sinnvoll ist und wo nicht



Mit dem Recht auf Vollausbau (§ 144 TKG-E) will der Gesetzgeber den Glasfaserausbau in Gebäuden beschleunigen. Das Ansinnen ist zu begrüßen, die Umsetzung missachtet jedoch funktionierende Marktmechanismen.

 

  • Seit Jahrzehnten sorgen Infrastrukturbetreiber wie Rehnig in enger Partnerschaft mit der Wohnungswirtschaft für zukunftsfähige Breitbandanschlüsse in Gebäuden
  • So stimmen wir uns auch jetzt mit Wohnungsunternehmen ab, um Glasfaser flächendeckend bis in jede Wohnung zu bringen. Wir setzen FTTH in der Praxis um!

 

Das Recht auf Vollausbau greift ohne Grund in funktionierende Partnerschaften ein.

 

Diese Kritik ist nun auch wissenschaftlich untermauert: Prof. Dr. Justus Haucap, Direktor des Düsseldorfer Institute for Competition Economics, hat den TKG-Entwurf im Auftrag des Breitbandverbandes ANGA untersucht. Sein Fazit:

§ 144 TKG-E ist zu weit gefasst und ermögliche strategisches Rosinenpicken: “das gezielte Herauslösen attraktiver Einzelobjekte aus laufenden Ausbaukooperationen”.

Das Recht auf Vollausbau wäre sinnvoll für den Fall, wenn Gebäudeeigentümer den Glasfaserausbau blockieren. Auch das kommt vor, ist aber die Ausnahme, nicht die Regel.

Für Kooperationen zwischen Infrastrukturbetreiber und der Wohnungswirtschaft ist das Recht auf Vollausbau in seiner jetzigen Form verzichtbar.


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