14.07.2026
TKG-Novelle
BMDS verhindert Ungleichbehandlung bei Vertragsstrafen
Das BMDS macht Tempo beim Glasfaserausbau. Dafür will der Gesetzgeber Vertragsstrafen im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankern, die dann greifen, wenn der Ausbau nicht rechtzeitig fertiggestellt wird.
Bislang drohte jedoch die Gefahr, dass der Errichter eines Glasfasernetzes im Gebäude (Netzebene 4, NE4) selbst dann Strafen zahlt, auch wenn er alle Fristen einhält, weil die nicht für Netzbetreiber auf der vorgelagerten NE3 galten.
Das hieße in der Praxis: Gebäudeeigentümer, NE4- und NE3-Betreiber einigen sich vertraglich auf den Glasfaseranschluss der Häuser und den Glasfaserausbau bis in die Wohnungen. Das neue gebäudeinterne Netz kann aber nicht in Betrieb genommen werden, weil der Anschluss durch den NE3-Betreiber fehlt.
Die Frist zur Fertigstellung verstreicht, der NE4-Betreiber zahlt Verzugsstrafen und hat in ein modernes Glasfasernetz investiert, das er nicht nutzen kann.
Dem hat das BMDS nun jedoch einen Riegel vorgeschoben, indem die Vertragsstrafen auch für NE3-Betreiber gelten. Hält er die Frist für den Hausanschluss nicht ein, zahlt auch der NE3-Betreiber für den Verzug.
Zwar wird der Gesetzgeber keinen festen Betrag vorgeben, aber die in der Praxis vereinbarten Pönalen dürften sich um ca. 5 Euro pro Wohnung und Monat bewegen. Das sollte ausreichen, um zu verhindern, dass NE4-Betreiber auf totem Kapital sitzenbleiben.
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