31.05.2021

Neues TKG beschlossen

Bundesrat beschließt neues Telekommunikationsgesetz, welches am 01. Dezember 2021 in Kraft tritt.

In der Sitzung vom 07. Mai hat der Bundesrat mit der Zustimmung zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) den Weg für ein neues Telekommunikationsgesetz frei gemacht. Das Gesetz wird am 1. Dezember 2021 in Kraft treten.

Das neue Telekommunikationsgesetz setzt wichtige Impulse für die entscheidenden Stufen des Glasfaserausbaus in Deutschland. Es ist ein durchaus positives Signal, dass ein so wichtiges Gesetzgebungsverfahren nach langem Anlauf nun erfolgreich zu Ende gebracht wurde. Nun gilt es die bestehende Dynamik beim Glasfaserausbau zu nutzen und weiter an Tempo zu gewinnen.

Mit der Modernisierung der Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses in Form eines sogenannten „Glasfaserbereitstellungsentgelts“ setzt der Gesetzgeber einen starken Anreiz für den FTTH-Ausbau in Mehrfamilienhäusern. Dies ist eine Riesenchance für die Mieterinnen und Mieter und die Wohnungswirtschaft, dass auch Mehrfamilienhäuser mit zukunftssicheren Glasfaseranschlüssen bis direkt in die Wohnungen ausgestattet werden und bestehende kupferbasierte Anschlüsse ersetzt werden. Die ausbauenden Unternehmen erhalten damit ein praxistaugliches Instrument an die Hand, um noch mehr Tempo beim Ausbau, insbesondere auch in den Städten, zu machen. Einziger Wermutstropfen ist, dass die bestehende Regelung zur Umlagefähigkeit zum 30.06.2024 enden wird. Hier wäre eine deutlich kürzere Übergangszeit wünschenswert gewesen, damit sich die positive Wirkung so schnell wie möglich zugunsten der vielen Mieterinnen und Mietern entfalten kann. Dennoch birgt Veränderung immer auch neue Chancen und vor allem auch das Potential für neue Geschäftsmodelle.

Ein weiterer wichtiger Punkt für die zukünftige Regulierung von Glasfasernetzen ist die gesetzliche Verankerung des Prinzips der „Gleichwertigkeit des Zugangs“ (Equivalence of Input – EoI). Das Konzept sieht vor, dass Vorleistungsnachfrager oder Ko-Investitionspartner auf dieselben sachlichen und personellen Ressourcen zugreifen wie der Vertrieb des marktmächtigen Unternehmens. Dadurch können zum Beispiel dieselben Datenbanken zur Information über Anschlüsse und dieselben Technikerressourcen für Bereitstellungen und Entstörungen genutzt und damit das Risiko eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung erheblich reduziert werden. Kurz zusammengefasst bedeutet das: Ein Verzicht auf Regulierung ist zukünftig nur dann möglich, wenn das marktbeherrschende Unternehmen diese Vorgaben verpflichtend umsetzt.

Auch im Bereich Kundenschutz ergeben sich viele Neuerungen. Themen wie Unterbrechungen beim Anbieterwechsel, lange Vertragslaufzeiten, kostenpflichtige Warteschleifen und Mehrwertdienste sollten nach Inkrafttreten des neuen TKG der Vergangenheit angehören. Der Gesetzgeber hat hier an vielen Stellen nachgebessert.

Zukünftig sind Internet-Anbieter beispielsweise verpflichtet, nicht nur die Maximal-, sondern auch eine garantierte Mindestgeschwindigkeit anzugeben. Alle Angaben müssen „in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form“ erfolgen. Anbieter, die bislang auf solche Angaben verzichtet haben, müssen nun Farbe bekennen und der Kunde kann künftig die Leistung besser vergleichen. Eine hohe Transparenz für den Kunden steht damit ganz klar im Fokus.


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